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Anhalteweg bei einwandfreien Bremsen, Reifen, gutem Straßenzustand (Teer- und Betonstraßen) und einer Geschwindigkeit von:
Der einzuhaltende Abstand beträgt daher in der Regel = halber Tachostand (ganzer Tachostand hält der BGH für unnötig und oft unzweckmäßig; jedoch sollte der Abstand den Witterungsverhältnissen angepaßt werden). Jeder Verkehrsteilnehmer hat in der Regel einen so großen Abstand zum Vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn plötzlich gebremst wird –Reaktionszeit beachten-. Verkürzter Sicherheitsabstand ist im geballten Großstadtverkehr jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Nachfahrende bei geringen Geschwindigkeiten die Fahrbahn als hindernisfrei überblicken kann und der verkürzte Abstand durch erhöhte Bremsbereitschaft kompensiert wird, vgl. VersR 77, S. 158 OLG Bremen. Autorecht24.de TC Tölle Consulting - 2009 |
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